Das Produkthaftungsrecht ist in dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) kodifiziert und regelt die Verpflichtung von Produzenten / Herstellern Schadensersatz an denjenigen zu leisten, der durch ein hergestelltes Produkt erheblich verletzt wird. Das ProdHaftG besteht in Anlehnung an die EU-Produkthaftungsrichtlinie zur Vereinheitlichung der Produzentenhaftung innerhalb der EU. Zusätzlich kann auch die Vorschrift des § 823 BGB im Produkthaftungsrecht einschlägig sein. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht im Einzelfall gegen den Produzenten. Das Arzneimittelgesetz (AMG) beinhaltet zudem weiterreichende Regelungen, die im weitesten Sinne dem Produkthaftungsrecht angehören. Auch demnach kann der Arzneimittelhersteller zum Schadensersatz bei unsachgemäß hergestellten Arzneimitteln verpflichtet sein.
Der Fehler muss nicht zwingend in dem Produkt selbst angelegt sein, vielmehr reicht es auch nach aktueller Rechtsprechung aus, dass die Bedienungsanleitung nicht darauf hinweist, dass eine naheliegende Art der Benutzung zur Fehlfunktionen des Produktes führen kann.
Bekannte Fallkonstellationen im Produkthaftungsrecht:
- Geschädigter bricht sich diverse Zähne ab, durch Fremdkörper wie Metallschrauben in Fertigmahlzeiten
- Geschädigter gerät in einen Verkehrsunfall, da die Lenksäule des PKW vom Werk einen Defekt aufwies
- Geschädigter nimmt Glassplitter oder andere gefährliche Mittel durch den Konsum eines mangelhaft hergestellten Soft-Getränks auf
- gläserne Mineralwasserflasche zerberstet in der Hand des Geschädigten aufgrund des aufgebauten Innendrucks durch die Kohlensäure; Geschädigter verliert dadurch ein Auge
- Arzneimittel verursacht bei dem Geschädigten trotz bestimmungsgemäßer Einnahme einen erheblichen gesundheitlichen Schaden
- Ein fehlerhaft hergestellter Notebook-Akku entzündet sich während des Aufladens und fügt dem Geschädigten erhebliche Brandverletzungen zu
- Lackhersteller haftet für die Beschädigung von Möbeln, aufgrund eines unsachgemäß hergestellten Möbellacks
Im Produkthaftungsrecht ist eine sogenannte verschuldensunabhängige Haftung ein zentraler Diskussionspunkt. Für den Produzenten bedeutet dieses in der Regel, er muss das fehlende Verschulden nachweisen, anderenfalls muss er für das fehlerhafte Produkt haften. Im Rahmen sogenannter Ausreißer-Fälle reicht es schon oft, dass der Produzent nachweisen kann, dass es sich um einen absoluten Einzelfall handelte, obwohl er seine Produktion regelmäßig sorgfältig überprüft und vorbeugende Maßnahmen zur Fehlervermeidung trifft.
KONTAKTIEREN SIE UNS JETZT!